MCC Werbeservice GmbH : Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB der MCC Werbeservice GmbH Rhein-Ruhr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.


MCC Werbeservice GmbH Rhein-Ruhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos auszuführen.
1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.3. Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.4. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Vertragsabschluß
2.1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber freibleibend.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des bestellten Werks an den Auftraggeber erklärt werden.
2.3. Bestellt der Verbraucher das Werk auf elektronischen Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahmeerklärung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.4. Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragscheines. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die etwa bei uns ausliegenden Preislisten hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.
2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäft mit einem Zulieferer. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich erstattet.
2.6. Sofern der Verbraucher das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder bei der Preisberechnung zugrundeliegende Fracht, Steuer, Zölle, Abgaben oder sonstige Kosten, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) binnen zehn Tagen ab Bereitstellung des Werks zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
3.4. Zahlt der Besteller nicht nach dem für die Bezahlung vorgesehen spätesten Zeitpunkt gem. Ziff. 3.3 dieser Lieferbedingungen, wobei es auf die Gutschrift auf unserem Konto ankommt, so dass wir über den entsprechenden Vertrag verfügen können, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
3.5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln und Schecks besteht nicht. Soweit wir uns ausdrücklich bereit erklärt haben, Kundenakzepte in Zahlung zu nehmen werden diese unter Belastung des gültigen Diskontsatzes, der Stempelsteuer, der Bank- und ggfls. Einzugsspesen abgerechnet; diese Kosten sind nach Mitteilung sofort in bar zahlbar.

4. Lieferzeiten
4.1. Von uns genannte Fristen und Termine im Hinblick auf die Erstellung des beauftragten Werks mangels anderer Vereinbarung nur annähernd. Diese Einhaltung der Fristen setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers, insbesondere die Beibringung der von ihm ggfls. zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung voraus.
4.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist.
4.3. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein etwaiger Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungshilfen oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruht oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden kann, haften wir der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im übrigen sind Schadensersatz- ansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
4.4. Basiert die Verzögerung unserer Leistung auf Ereignissen höherer Gewalt, so ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen. Der höheren Gewalt steht insoweit der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gleich, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote oder Verkehrsstörungen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Leistungszeit angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber kann von uns in einem solchen Fall die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten. Erklären wir uns nicht in angemessener Frist zu leisten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

5. Abnahme
5.1. Nach Fertigstellung der Leistung stellen wir das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach dessen Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bereitstellung abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

6. Annullierungskosten
6.1. Tritt der Auftraggeber von einem erteilten Auftrag zurück, ohne dass der Rücktritt von uns zu vertreten ist, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrag entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist ferner verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware, wie etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
7.3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftrag- gebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
7.4. Der Unternehmer ist berechtigt, gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber nicht der Fall, so können wir verlangen, dass der Unternehmer uns die abgetretene Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Unternehmer erfolgt stets für uns. Erfolgt eine solche Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Waren nicht mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

8. Gewährleistung
8.1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.
8.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.3. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Abnahme der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.4. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung bei uns, erlöschen Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach Festlegung des Mangels. Dies gilt nicht falls uns arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.
8.5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm daneben keine Schadenersatzansprüche wegen des Mangels zu.
8.6. Wir haften im übrigen dem Grunde nach auf Schadenersatz, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
8.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
8.8. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder im Falle des Verlustes des Lebens. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
8.9. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht.

9. Haftungsbeschränkungen
9.1. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz dem Grunde nach, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.2. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch auf den nach der Art der gelieferten Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden beschränkt. Dies gilt nicht, sofern dieser auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert. 9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens oder Ansprüchen aus Produkthaftung.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

info (at) mcc-werbeservice.de